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BRGE I Nr. 0023/2017

Strassenprojekt. Egoistische Verbandsbeschwerde. Legitimation.

Zh Baurekursgericht · 2017-02-10 · Deutsch ZH

Der Rekurs des VCS richtete sich gegen die Neugestaltung der Kasernenstrasse beim Hauptbahnhof Zürich. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein, weil die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde nicht gegeben waren.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Rekurs richtet sich gegen die Neugestaltung des Trottoirs, der Fahr- bahn, des Velostreifens und der Parkplätze in der Kasernenstrasse im Be- reich vor der Sihlpost. 2.1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Der Rekurrent stützt seine Legitimation auf die egoistische Verbandsbe- schwerde und bringt vor, gemäss den Statuten bezwecke seine Vereini- gung unter anderem die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mit- glieder im Strassenverkehr, dies ausdrücklich auch durch rechtliche Aktio- nen. Sodann zähle er im Kanton insgesamt rund 22'670 Mitglieder. Von diesen würden 7'350 in der Stadt Zürich wohnen, von diesen wiederum mehr als 1'267 in den Stadtkreisen 2, 3 und 4, deren Bewohner den Haupt- bahnhof hauptsächlich von der Sihlpostseite her erreichen würden. Ausser- dem würden unzählige weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich den betroffenen Strassenabschnitt regelmässig als Fussgänger oder Velofahrer benutzen. Angesichts der Vielzahl von als Fussgänger oder Velofahrer be- troffenen Benutzern der Kasernenstrasse einerseits und der Vielzahl an Fussgängern und Velofahrern und Nutzern des öffentlichen Verkehrs im VCS Zürich insgesamt, in der Stadt Zürich im Besonderen und von diesen speziell in den Stadtkreisen 2, 3 und 4, ergebe sich ohne Weiteres, dass eine sehr grosse Anzahl Mitglieder den betroffenen Strassenabschnitt re- gelmässig nutze. Diese seien wegen erheblicher Mängel des Projektes in eigenen schutzwürdigen Interessen konkret betroffen. 2.2. Praxisgemäss kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Be- schwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt R1S.2016.05120 Seite 3

wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde). Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist. Die Erfüllung der Legitimationsvoraussetzungen ist substantiiert darzu- legen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Rekurseinga- be ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und darzutun, wel- che Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen (vgl. zum Gan- zen Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 93 ff.). 2.3. Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des VCS Verkehrs-Club der Schweiz (Zweckarti- kel, act. 5.1) lautet wie folgt: "Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Ver- kehrs- und Umweltverband mit gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein menschen-, umwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen [..]". In Art. 2 Abs. 1 der Statuten der Sektion Zürich (act. 5.2) wird der Zweck folgender- massen umschrieben: "Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Zie- le des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirk- same Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs [..]". Zweck des Zentralverbandes und auch der Sektion Zürich ist somit die För- derung eines menschen-, umwelt- und klimagerechten Verkehrswesens im Interesse des allgemeinen Wohls. Dies ergibt sich aus dem in Art. 2 Ziffer 1 der Zentralstatuten bestimmten "gemeinnützigen Charakter" des Verban- des und aus dem Umstand, dass die Vertretung der individuellen Rechte und Interessen der Mitglieder in den Statuten nicht genannt wird. Die Zwecksetzung beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und ist somit ideeller Natur. Die Rechtsprechung verlangt für die Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde indes nicht nur, dass sich ein Verband statutarisch den verfahrensgegenständlichen Sachbereichen widmet, was hier der Fall wäre, sondern gleichermassen auch, dass es explizit statuari- sche Aufgabe des Verbandes ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wah- ren. So wurde in VB 29/1983, E. 4 (RB 1983 Nr. 9), das Bestehen dieser Aufgabe auf Grund einer statutarischen Klausel, wonach der Verein seine Aufgaben unter anderem auch durch "Unterstützung von Privatpersonen zur Durchsetzung diesbezüglicher individueller Rechte" wahrnimmt, bejaht. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt in den Statuten des Rekurrenten. R1S.2016.05120 Seite 4

Auch daraus, dass die Sektion "rechtliche Aktionen" durchführen darf, lässt sich nicht ableiten, dass damit die Aufgabe der Prozessstandschaft, d.h. der Wahrnehmung individueller Rechte der Mitglieder in gerichtlichen Ver- fahren gemeint ist. Besagtes Erfordernis ist restriktiv zu handhaben, darf doch die egoistische Verbandsbeschwerde auch nicht dazu dienen, dass Vereinigungen in Bereichen, wo das Gesetz wie im vorliegenden Fall keine ideelle Verbandsbeschwerde vorsieht, sich mit der Ergreifung einer egoisti- schen Verbandsbeschwerde Zugang zu einem Verfahren verschaffen kön- nen (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn. 0112/2008 - 0117/2008 in BEZ 2008 Nr. 61, E. 3.3.4.). Bereits aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 2.4. Die egoistische Verbandsbeschwerde setzt weiter voraus, dass der betref- fende Verband die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder geltend macht (vgl. VB.2014.00136 vom 19. März 2015, E. 1.2.1). Mit "Grosszahl" ist ein grosser Anteil der Mitglieder gemeint und nicht etwa eine absolut grosse Zahl von Mitgliedern. So erachtete das Ver- waltungsgericht etwa einen Anteil von einem Fünftel als unzureichend (s. VB.2005.00324 vom 12. Dezember 2005, E. 2.2.2.). Im Entscheid VB 90/171 (= RB 1991 Nr. 8) hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne nicht angehen, dass der Verein für eine untergeordnete Minderheit seiner Mitglieder prozessführend auftrete. Andernfalls wäre es ihm möglich, für ei- ne Grosszahl seiner nicht betroffenen Mitglieder einen Popularrekurs bzw. eine entsprechende Allgemeinbeschwerde zu verfechten (vgl. zur Frage der "Grosszahl" auch BGE 137 II 40, E. 2.6.4., demgemäss ein Verband nicht für eine Minderheit der Mitglieder Beschwerde führen kann). 2.5. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Ver- kehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1). Das Gleiche muss auch für das vor- liegend angefochtene Strassenprojekt gelten. R1S.2016.05120 Seite 5

Der Rekurrent argumentiert, dass diejenigen seiner Mitglieder, die in der Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnen, regelmässig auf diesem Weg den Hauptbahnhof Zürich erreichen würden und insofern als Fussgänger oder Velofahrer vom Strassenprojekt betroffen seien. Ausser- dem sollen "unzählige" weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich be- troffen sein. Damit hat der Rekurrent nicht hinreichend substantiiert, welche und wie viele der Mitglieder konkret betroffen sind. Die blosse Annahme, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch Mitglieder des Rekurren- ten den zweifelsohne sehr stark frequentierten Strassenabschnitt beim Hauptbahnhof Zürich regelmässig benützen, genügt nicht. Ohnehin ist of- fensichtlich, dass von den 22'670 Mitgliedern kein grosser Teil und noch weniger eine Mehrzahl den fraglichen Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig passiert. So machen etwa die Mitglieder der Stadtkreise 2, 3 und 4, die vom Strassenprojekt hauptsächlich betroffen sein sollen, ge- samthaft nur ca. 6 % der Mitglieder im gesamten Kanton aus. Somit erfüllt der Rekurrent auch diese Voraussetzungen für die egoistische Verbands- beschwerde nicht.

E. 3 Zusammengefasst ist auf den Rekurs nicht einzutreten. [….] R1S.2016.05120 Seite 6

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Baurekursgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung G.-Nr. R1S.2016.05120 BRGE I Nr. 0023/2017 Entscheid vom 10. Februar 2017 Mitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Walter Baumann, Bau- richter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Mahler in Sachen Rekurrent VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, Zypressenstrasse 76, Postfach 820, 8040 Zürich gegen Rekursgegner Stadtrat von Zürich, Stadthaus, 8022 Zürich betreffend Stadtratsbeschluss vom 14. September 2016; Festsetzung des Strassen- bauprojektes Kasernenstrasse, Abschnitt Lagerstrasse bis Gessnerallee, Zürich ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 14. September 2016 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Kasernenstrasse, Abschnitt Lagerstrasse bis Gessne- rallee, fest. Gleichzeitig wies er die gegen das Projekt erhobene Einsprache des VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Zürich, ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der VCS Verkehrs-Club der Schweiz, Sekti- on Zürich, mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Re- kursgegners. C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Rekurseingang vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 25. November 2016 beantragte die Vorinstanz die Abwei- sung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. E. Mit Replik vom 20. Dezember 2016 bzw. Duplik vom 23. Januar 2017 hiel- ten die Parteien an ihren Anträgen fest. R1S.2016.05120 Seite 2

Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurs richtet sich gegen die Neugestaltung des Trottoirs, der Fahr- bahn, des Velostreifens und der Parkplätze in der Kasernenstrasse im Be- reich vor der Sihlpost. 2.1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Der Rekurrent stützt seine Legitimation auf die egoistische Verbandsbe- schwerde und bringt vor, gemäss den Statuten bezwecke seine Vereini- gung unter anderem die Wahrung der Rechte und Interessen seiner Mit- glieder im Strassenverkehr, dies ausdrücklich auch durch rechtliche Aktio- nen. Sodann zähle er im Kanton insgesamt rund 22'670 Mitglieder. Von diesen würden 7'350 in der Stadt Zürich wohnen, von diesen wiederum mehr als 1'267 in den Stadtkreisen 2, 3 und 4, deren Bewohner den Haupt- bahnhof hauptsächlich von der Sihlpostseite her erreichen würden. Ausser- dem würden unzählige weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich den betroffenen Strassenabschnitt regelmässig als Fussgänger oder Velofahrer benutzen. Angesichts der Vielzahl von als Fussgänger oder Velofahrer be- troffenen Benutzern der Kasernenstrasse einerseits und der Vielzahl an Fussgängern und Velofahrern und Nutzern des öffentlichen Verkehrs im VCS Zürich insgesamt, in der Stadt Zürich im Besonderen und von diesen speziell in den Stadtkreisen 2, 3 und 4, ergebe sich ohne Weiteres, dass eine sehr grosse Anzahl Mitglieder den betroffenen Strassenabschnitt re- gelmässig nutze. Diese seien wegen erheblicher Mängel des Projektes in eigenen schutzwürdigen Interessen konkret betroffen. 2.2. Praxisgemäss kann ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Be- schwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt R1S.2016.05120 Seite 3

wären (sog. egoistische Verbandsbeschwerde). Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen worden ist. Die Erfüllung der Legitimationsvoraussetzungen ist substantiiert darzu- legen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Rekurseinga- be ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und darzutun, wel- che Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen (vgl. zum Gan- zen Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 93 ff.). 2.3. Art. 2 Ziffer 1 der Statuten des VCS Verkehrs-Club der Schweiz (Zweckarti- kel, act. 5.1) lautet wie folgt: "Der Verkehrs-Club der Schweiz ist ein Ver- kehrs- und Umweltverband mit gemeinnützigem Charakter. Sein Ziel ist ein menschen-, umwelt- und klimagerechtes Verkehrswesen [..]". In Art. 2 Abs. 1 der Statuten der Sektion Zürich (act. 5.2) wird der Zweck folgender- massen umschrieben: "Zweck der Sektion Zürich ist die Förderung der Zie- le des Zentralverbandes gemäss Art. 2 der Zentralstatuten im Gebiet des Kantons Zürich durch politische, publizistische, rechtliche und andere wirk- same Aktionen und Vorstösse im Bereich des Verkehrs [..]". Zweck des Zentralverbandes und auch der Sektion Zürich ist somit die För- derung eines menschen-, umwelt- und klimagerechten Verkehrswesens im Interesse des allgemeinen Wohls. Dies ergibt sich aus dem in Art. 2 Ziffer 1 der Zentralstatuten bestimmten "gemeinnützigen Charakter" des Verban- des und aus dem Umstand, dass die Vertretung der individuellen Rechte und Interessen der Mitglieder in den Statuten nicht genannt wird. Die Zwecksetzung beinhaltet die Wahrnehmung öffentlicher Interessen und ist somit ideeller Natur. Die Rechtsprechung verlangt für die Ergreifung einer egoistischen Verbandsbeschwerde indes nicht nur, dass sich ein Verband statutarisch den verfahrensgegenständlichen Sachbereichen widmet, was hier der Fall wäre, sondern gleichermassen auch, dass es explizit statuari- sche Aufgabe des Verbandes ist, die Interessen seiner Mitglieder zu wah- ren. So wurde in VB 29/1983, E. 4 (RB 1983 Nr. 9), das Bestehen dieser Aufgabe auf Grund einer statutarischen Klausel, wonach der Verein seine Aufgaben unter anderem auch durch "Unterstützung von Privatpersonen zur Durchsetzung diesbezüglicher individueller Rechte" wahrnimmt, bejaht. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt in den Statuten des Rekurrenten. R1S.2016.05120 Seite 4

Auch daraus, dass die Sektion "rechtliche Aktionen" durchführen darf, lässt sich nicht ableiten, dass damit die Aufgabe der Prozessstandschaft, d.h. der Wahrnehmung individueller Rechte der Mitglieder in gerichtlichen Ver- fahren gemeint ist. Besagtes Erfordernis ist restriktiv zu handhaben, darf doch die egoistische Verbandsbeschwerde auch nicht dazu dienen, dass Vereinigungen in Bereichen, wo das Gesetz wie im vorliegenden Fall keine ideelle Verbandsbeschwerde vorsieht, sich mit der Ergreifung einer egoisti- schen Verbandsbeschwerde Zugang zu einem Verfahren verschaffen kön- nen (vgl. zum Ganzen BRKE II Nrn. 0112/2008 - 0117/2008 in BEZ 2008 Nr. 61, E. 3.3.4.). Bereits aus diesem Grund ist auf den Rekurs nicht einzutreten. 2.4. Die egoistische Verbandsbeschwerde setzt weiter voraus, dass der betref- fende Verband die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder geltend macht (vgl. VB.2014.00136 vom 19. März 2015, E. 1.2.1). Mit "Grosszahl" ist ein grosser Anteil der Mitglieder gemeint und nicht etwa eine absolut grosse Zahl von Mitgliedern. So erachtete das Ver- waltungsgericht etwa einen Anteil von einem Fünftel als unzureichend (s. VB.2005.00324 vom 12. Dezember 2005, E. 2.2.2.). Im Entscheid VB 90/171 (= RB 1991 Nr. 8) hielt das Verwaltungsgericht fest, es könne nicht angehen, dass der Verein für eine untergeordnete Minderheit seiner Mitglieder prozessführend auftrete. Andernfalls wäre es ihm möglich, für ei- ne Grosszahl seiner nicht betroffenen Mitglieder einen Popularrekurs bzw. eine entsprechende Allgemeinbeschwerde zu verfechten (vgl. zur Frage der "Grosszahl" auch BGE 137 II 40, E. 2.6.4., demgemäss ein Verband nicht für eine Minderheit der Mitglieder Beschwerde führen kann). 2.5. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen steht die Beschwerdebefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Ver- kehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539, E. 1.1). Das Gleiche muss auch für das vor- liegend angefochtene Strassenprojekt gelten. R1S.2016.05120 Seite 5

Der Rekurrent argumentiert, dass diejenigen seiner Mitglieder, die in der Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnen, regelmässig auf diesem Weg den Hauptbahnhof Zürich erreichen würden und insofern als Fussgänger oder Velofahrer vom Strassenprojekt betroffen seien. Ausser- dem sollen "unzählige" weitere Mitglieder aus Stadt und Kanton Zürich be- troffen sein. Damit hat der Rekurrent nicht hinreichend substantiiert, welche und wie viele der Mitglieder konkret betroffen sind. Die blosse Annahme, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch Mitglieder des Rekurren- ten den zweifelsohne sehr stark frequentierten Strassenabschnitt beim Hauptbahnhof Zürich regelmässig benützen, genügt nicht. Ohnehin ist of- fensichtlich, dass von den 22'670 Mitgliedern kein grosser Teil und noch weniger eine Mehrzahl den fraglichen Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig passiert. So machen etwa die Mitglieder der Stadtkreise 2, 3 und 4, die vom Strassenprojekt hauptsächlich betroffen sein sollen, ge- samthaft nur ca. 6 % der Mitglieder im gesamten Kanton aus. Somit erfüllt der Rekurrent auch diese Voraussetzungen für die egoistische Verbands- beschwerde nicht. 3. Zusammengefasst ist auf den Rekurs nicht einzutreten. [….] R1S.2016.05120 Seite 6